26.05.2026 Alpine Select AG gibt den Entscheid der Übernahmekommission bekannt
Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 3 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote
Verfügung der Übernahmekommission 932/01 vom 20. Mai 2026 in Sachen Alpine Select AG zum Gesuch der Alpine Select AG betreffend Feststellung der Gültigkeit einer Opting up-Klausel
Die Übernahmekommission hat am 20. Mai 2026 wie folgt verfügt:
- Basierend auf den der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass die beabsichtigte Opting up-Bestimmung übernahmerechtlich gültig ist, sofern die Anforderungen an die Transparenz und an die Zustimmung der Aktionäre von Alpine Select AG gemäss dieser Verfügung und den Zusicherungen im Gesuch vom 17. April 2026 von Alpine Select AG erfüllt werden.
- Basierend auf den der Übernahmekommission vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass bei der Abstimmung über die Einführung der Opting up-Bestimmung sämtliche bestehenden Aktionäre von Alpine Select AG mit Ausnahme der Trinsic AG und deren wirtschaftlichen Berechtigten, namentlich Daniel Sauter, Michel Vukotic, Corinne Vukotic, Aline Vukotic und Fabienne Vukotic, als Minderheitsaktionäre gelten und deren Stimmen folglich bei der Ermittlung der Zustimmung der Mehrheit der Minderheit mitzuzählen sind.
- Alpine Select AG wird verpflichtet, eine allfällige Stellungnahme ihres Verwaltungsrates, das Dispositiv der vorliegenden Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht der qualifizierten Aktionäre gemäss Art. 6 und 7 UEV zu veröffentlichen.
- Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zur Veröffentlichung von Alpine Select AG gemäss Dispositiv-Ziff. 3 auf der Website der Übernahmekommission publiziert.
- Die Gebühr zu Lasten von Alpine Select AG beträgt CHF 30’000.
Einsprache (Art. 58 der Übernahmeverordnung; UEV)
Ein Aktionär, welcher eine Beteiligung von mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Alpine Select AG, ob ausübbar oder nicht, nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV) und am Verfahren bisher nicht teilgenommen hat, kann gegen die Verfügung der Übernahmekommission Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58 Abs. 3 UEV).
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Claudia Habermacher (
Über Alpine Select
Alpine Select AG ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz in Zug, welche seit 1998 an der SIX Swiss Exchange kotiert ist. Sie bietet ihren Aktionärinnen und Aktionären die Möglichkeit, sich an einem breit diversifizierten Alternativen Investment Portfolio zu beteiligen. Die Gesellschaft pflegt einen aktiven Kontakt mit den Organen ihrer Beteiligungen und setzt sich konstruktiv für die Interessen ihrer Anlegerschaft ein. Alpine Select erhebt weder Verwaltungs- noch Performancegebühren.
- Medienmitteilung (in PDF Format)